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Die
Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Fachkraft für
Arbeitssicherheit jährlich zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 6 Arbeitssicherheitsgesetz tätig wird.
Längere
Betreuungsintervalle bis zu 3 Jahren können in Betracht
kommen,
wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Körper-
schadens
gering bzw. der Grad eines möglichen Körperschadens
leicht
ist.
Eine
sofortige Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist
erforderlich, falls die Gefährdungsanalyse ergibt, dass das
Gefährdungsrisiko angestiegen ist. Dies kann z.B. der Fall sein
durch Änderung oder Einführung neuer Arbeitsverfahren, die
Anschaffung
neuer Maschinen oder anderer Betriebseinrichtungen. Der
Unternehmer
ist in diesem Falle verpflichtet, die Fachkraft für
Arbeitssicherheit
frühzeitig zu unterrichten.
Die
Gefährdungsanalyse ist im Betrieb so aufzubewahren, dass sie
von
den Beamten der Gewerbeaufsicht und den Technischen Aufsichtsbeamten
der Berufsgenossenschaft auf Verlangen eingesehen werden kann.
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