> Beurteilen der Tätigkeiten nach Art und Umfang der Gefährdungen

   > Bewertung

   > Vorsorgemaßnahmen festlegen

   > Dokumentation und Aktualisierung

 

   Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren.
 

   Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Fachkraft für

   Arbeitssicherheit jährlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6    Arbeitssicherheitsgesetz tätig wird.

   Längere Betreuungsintervalle bis zu 3 Jahren können in Betracht

   kommen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Körper-

   schadens gering bzw. der Grad eines möglichen Körperschadens

   leicht ist.

 

   Eine sofortige Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist    erforderlich, falls die Gefährdungsanalyse ergibt, dass das

   Gefährdungsrisiko angestiegen ist. Dies kann z.B. der Fall sein durch    Änderung oder Einführung neuer Arbeitsverfahren, die Anschaffung

   neuer Maschinen oder anderer Betriebseinrichtungen. Der Unternehmer

   ist in diesem Falle verpflichtet, die Fachkraft für Arbeitssicherheit

   frühzeitig zu unterrichten.

   Die Gefährdungsanalyse ist im Betrieb so aufzubewahren, dass sie

   von den Beamten der Gewerbeaufsicht und den Technischen    Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft auf Verlangen eingesehen    werden kann.

 

       Ihr Ansprechpartner:

       Herr Peter Kallup

       Tel 06106 876 400

 

       APUS GmbH

       Senefelder Straße 1T2

       63110 Rodgau Nieder-Roden

Email: info@apusgmbh.de