NEUE Allgemeine Geschäftsbedingungen der APUS GmbH, gültig ab 01.01.2025 LINK
Allgemeine Geschäftsbedingungen der APUS Gesellschaft für Arbeitsmedizin, Prävention und Sicherheit mbH (Gültig bis 31.12.2024)
Stand: 01.10.2018
§ 1 Geltungsbereich
Alle Leistungen der APUS Gesellschaft für Arbeitsmedizin Prävention und Sicherheit mbH – kurz APUS GmbH - werden ausschließlich unter den nachfolgenden Geschäftsbedingungen angeboten. Diese gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte mit ihren Kunden. Die Vereinbarung abweichender Vereinbarungen im Einzelfall und/oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden muss zu ihrer Wirksamkeit vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Bedingungen der APUS GmbH gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistung vorbehaltlos erbringt.
Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften einschließlich von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Kunde verpflichtet die APUS GmbH, die Aufgaben nach §§ 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) an den vereinbarten Standorten wahrzunehmen. Die Beauftragung stellt keine Übertragung von Unternehmerpflichten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes dar.
§ 3 Vertragsschluss
Angaben der APUS GmbH in Prospekten, Anzeigen, Katalogen, auf Internet-Web-Seiten u.Ä. stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern eine Aufforderung zu Ihrer Bestellung dar. Preise sind freibleibend. Vorbehalten bleibt die Korrektur von Irrtümern.
Mit der Beauftragung von Leistungen der APUS GmbH erklärt der Kunde, diese rechtsverbindlich und gemäß der jeweils geltenden Tarifübersicht kostenpflichtig in Anspruch nehmen zu wollen. Wird hierauf ein fester Termin für die Leistung vereinbart, kann eine Stornierung bis zu zehn Werktagen vor diesem Termin für den Kunden kostenfrei erfolgen. Hiernach wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 50 % des sonst angefallenen Leistungspreises berechnet. Sofern die Stornierung weniger als drei Werktage vor dem festen Termin erfolgt, wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 75 % des sonst angefallenen Leistungspreises berechnet.
Nebenabreden, Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn diese vor oder bei Vertragsschluss in schriftlicher Form von beiden Parteien unterzeichnet vorliegen. Dies gilt für eine Aufhebung dieser Regelung entsprechend.
§ 4 Leistungsumfang
Die nachfolgenden Leistungen sind zu erbringen, wenn diese schriftlich vereinbart sind.
a) gesetzlicher Leistungsumfang der Arbeitsmedizin Die APUS GmbH nimmt Aufgaben wahr, die sich für einen Betriebsarzt aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. Maßgebend für den Inhalt der Aufgaben ist insbesondere § 3 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die APUS GmbH wird auf Anforderung des Kunden Vorsorgen nach der „Verordnung zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen durchführen.
Die APUS GmbH erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der gemäß DGUV Vorschrift 2 ermittelten Einsatzzeiten. Die Einhaltung der festgelegten Einsatzzeiten wird für den vereinbarten Zeitraum zugesichert. Die Umsetzung erfolgt durch einen von der Ärztekammer zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen ermächtigten Arzt.
Soweit dies zulässig ist, wird ein Teil der Beratungsleistungen und der Vorsorgen (technische Untersuchungen wie Seh- und Hörtestungen, Blutentnahmen, etc.) durch medizinisches Assistenzpersonal erbracht.
Die APUS GmbH sichert die fachliche Eignung des medizinischen Assistenzpersonals zu.
b) gesetzlicher Leistungsumfang der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die APUS GmbH nimmt Aufgaben wahr, die sich für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aus dem Arbeitssicher¬heitsgesetz ergeben. Maßgebend für den Inhalt der Aufgaben ist insbesondere § 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die APUS GmbH erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der gemäß DUV Vorschrift 2 ermittelten Einsatzzeiten. Die Einhaltung der festgelegten Einsatzzeiten wird für den vereinbarten Zeitraum zugesichert. Die Umsetzung erfolgt durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügt.
c) Sondervereinbarungen Die APUS GmbH übernimmt die in der Anlage V oder der Anlage BGM zum Betrieblichen Gesundheits-management zusätzlich vereinbarten Sonderleistungen und gewährt deren Umsetzung.
§ 5 Datenschutz
5.1 Allgemeine Grundlagen der Datenerhebung
Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden von der APUS GmbH entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzanforderungen gespeichert. Die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der Daten geschieht ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des geschlossenen Vertrages.
Diese Daten beinhalten unter anderem Ihre Vertragsdaten, Ihre Abrechnungsdaten, Ihre Kontaktdaten sowie die Daten zur Kommunikation mit Ihnen und Mitarbeiterdaten zur Organisation der mit Ihnen vertraglich vereinbarten Vorsorgen, Eignungsuntersuchungen, Unterweisungen und die Inhalte der Beratungen.
Die APUS GmbH verpflichtet ihre Mitarbeiter/innen gemäß den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Einhaltung des Datenschutzes. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt seitens der APUS GmbH nur gegenüber eingesetzten Dienstleistungspartnern und beschränkt sich auf das erforderliche Mindestmaß.
5.2. Verantwortliche Stelle
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die APUS Gesellschaft für Arbeitsmedizin, Prävention und Sicherheit mbH Rodgau, Senefelder Str. 1 T2, Telefon 06106-876400, Email:
5.3. Zweck der Verarbeitung
Die APUS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages mit Ihnen. Dies umfasst zum einen die Abrechnung von den von uns erbrachten Leistungen in der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin, den Versand von Rechnungen und ggf. Mahnungen sowie die Kommunikation mit Ihnen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Bereitstellung personenbezogener Daten ist somit die Vertragserfüllung und -durchführung. Ohne diese können wir den Vertrag nicht erfüllen.
Die APUS GmbH erhebt, speichert und verarbeitet im Rahmen des mit Ihnen bestehenden Betreuungsvertrages oder einer bestehenden Einzelbeauftragung Gesundheitsdaten (gem. Art. 9 Abs. 2h DSGVO) zur Erfüllung der uns übertragenen Aufgaben. Diese Aufgaben beinhalten u.a. die Durchführung von arbeitsmedizinischen Angebots- und Pflichtvorsorgen, Eignungsuntersuchungen sowie das Erstellen von Vorsorgebescheinigungen. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung dieser Daten entsteht einerseits aus der Erfüllung des Vertrags mit Ihnen und andererseits aus der Umsetzung der in § 4, § 5 und § 6 ArbMedVV genannten rechtlichen Pflichten.
Daten aus Pflicht- und Angebotsvorsorgen werden dem Kunden nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durch Ausgabe einer Teilnahmebescheinigung zur Verfügung gestellt. Mitarbeiter/innen der Kunden erhalten auf Anforderung das Ergebnis der durchgeführten Vorsorgeuntersuchung. Hierzu werden von der APUS GmbH gesonderte Bescheinigungen ausgestellt. Im Bereich der Arbeitssicherheit werden personenbezogene Daten bei der Erstellung von personenbezogenen Gefährdungsbeurteilungen, Jahresunfallstatistiken und das Ausführen von Sicherheitsunterweisungen erfasst und verarbeitet.
5.4. Dauer der Speicherung und Löschung Ihrer Daten
Wir löschen die von Ihnen im Rahmen eines mit uns bestehenden Betreuungsvertrages oder einer bestehen¬den Einzelbeauftragung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, wenn das Vertragsverhältnis mit Ihnen beendet ist, sämtliche gegenseitige Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbe¬wahrungspflichten (steuerliche Aufbewahrungsfristen gem. § 147 Abs. 1 AO bzw. medizinische Aufbewah¬rungsfristen gem. 10 Abs. 3 BO der ÄKWL, § 57 Abs. 2 BMV-Ä und § 630f Abs. 3 BGB) oder gesetzliche Rechtfertigungsgrundlagen für die Speicherung bestehen.
Endet die arbeitsmedizinische Betreuung können personenbezogene Gesundheitsdaten auf Anforderung an nachfolgende Ärzte weitergegeben werden, sofern die Einwilligung der betroffenen Person und die recht¬lichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
5.5 Voraussetzung zur Bearbeitung personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers:
Die uns vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten dienen der Umsetzung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen wie das Umsetzen von Angebots- und Pflichtvorsorgen. Der Auftragnehmer erfüllt diese Verpflichtungen im Namen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat arbeitsrechtlich sicherzustellen, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten geregelt ist. Der Auftragnehmer stellt im Rahmen seiner Datenverarbeitung den Schutz und die Sicherheit personenbe¬zogener Daten sicher.
Sofern Mitarbeiter des Auftraggebers dem Auftragnehmer personenbezogene Daten übermittelt haben, die nicht der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtungen des Auftraggebers dienen, regelt eine gesondert mit dem Mitarbeiter getroffene Vereinbarung die Gewährleistung der Schutzrechte betroffener Personen (Informationsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung [Sperrung für bestimmte Zwecke], Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht sowie Profiling).
Ihre Mitarbeiter haben das Recht sich bei Fragen oder Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde, an den hessischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (www.datenschutz.hessen.de).
§ 6 Schweigepflicht
Die Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller ihr bei der Vertragsanbahnung und -Durchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
Die APUS GmbH verpflichtet die für sie tätigen Ärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Mitarbeiter/innen, über alle Angelegenheiten, die im Rahmen der Betreuung und Beratung des Kunden offenbar werden, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 7 Haftung
Die APUS GmbH haftet dem Kunden gegenüber für Schäden, die diesem durch schuldhafte (grob fahrlässige oder vorsätzliche) Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.
Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten hierbei solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung aber die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.
Die Haftung für Personen- und Sachschäden ist auf 5.000.000 Euro begrenzt.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Schadensersatzansprüche im Sinne des Abs. 1 nach den gesetzlichen Regelungen verjähren. Schadensersatzansprüche im Sinne des Abs. 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Die für die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes beim Kunden erforderlichen Haftpflichtversicherungen schließt die APUS GmbH auf eigene Kosten ab. Jeder Schaden, für den der Kunde die APUS GmbH für verantwortlich hält, ist der APUS GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Aufgaben des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, der APUS GmbH alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen und insbesondere den Personenkreis namentlich zu benennen, der im Betrieb des Kunden Umgang mit gefährlichen Stoffen hat. Der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern der APUS GmbH die Durchführung von Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen.
Wird die APUS GmbH außerhalb ihres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt. Die APUS GmbH ist dazu berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange diese notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind.
Der Kunde versichert für die Dauer von zwei Geschäftsjahren, gerechnet ab der Beendigung des maßgeblichen Vertragsverhältnisses mit der APUS GmbH, ärztliches Personal und Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsingenieure weder direkt noch indirekt zu beauftragen, das/die während der in diesem Vertrag geregelten Beziehung zwischen den Parteien von der APUS GmbH in irgendeiner Weise zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingesetzt waren. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wird ein pauschalierter Schadenersatz zur Zahlung an die APUS GmbH fällig, der der Höhe nach des in beiden vorangegangenen Geschäftsjahren entstandenen hälftigen Nettoumsatzes entspricht. Ausdrücklich steht es der APUS GmbH frei, ihren Vertragspartner durch ein zeitlich vor einer Beauftragung solchen Personals abzugebendes, schriftliches Einverständnis von den entsprechenden Verpflichtungen freizustellen.
Der Kunde ist verpflichtet, Einsatzzeiten, die von der APUS GmbH mindestens vier Wochen vor dem Einsatz angekündigt sind, nach Anforderung zu bestätigen. Soweit Leistungen alleine deswegen nicht erbracht werden, weil der Kunde es versäumt hat, die Einsatzzeit fristgerecht zu bestätigen, so ist die APUS GmbH berechtigt, gleichwohl eine Vergütung zu verlangen, die der Vergütung entspricht, die angefallen wäre, wenn der Einsatz durchgeführt worden wäre. Die APUS GmbH haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die dem Kunden aufgrund einer nicht erbrachten Leistung im vorstehenden Sinne entstehen.
§ 9 Abstimmung der Einsatzzeiten
Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten werden nach den Grundsätzen der jeweils geltenden Unfallverhütungs-vorschriften ermittelt. Die Ermittlung der jährlichen Mindesteinsatzzeit (Grundbetreuung) ergibt sich aus der Anzahl der Mitarbeiter des Kunden (Kopfzahl) zum Stichtag 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr.
Die Anpassung der Einsatzzeiten erfolgt jährlich zum 1. Januar auf der Basis der am Stichtag gemeldeten Mit-arbeiterzahlen. Die so ermittelten Grundbetreuungszeiten können durch Vereinbarung von betriebsspezifischen Einsatzzeiten erweitert werden. Die ermittelten Einsatzzeiten werden auf die nächste volle Stunde aufgerundet.
Die Einsatzzeiten setzen sich aus den Tätigkeiten des Betriebsmediziners und der Fachkraft für Arbeitssicherheit vor Ort (Präsenzzeit) und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand (Berichtswesen, Führen der Gesundheitskartei, Statistiken, etc.) im Zentrum / Dienstsitz der APUS GmbH zusammen. Dokumentationsaufwand, der sich direkt aus der Präsenzzeit herleitet (so zum Beispiel das Erstellen von Begehungsprotokollen) gilt als Präsenzzeit.
Die Aufteilung zwischen Präsenzzeit und aufgewendeter Zeit im Zentrum/Dienstsitz der APUS GmbH ergibt sich aus den betrieblichen Notwendigkeiten und wird im Vertrag der Parteien mit einem jeweiligen Prozentsatz festgelegt.
§ 10 Umsetzung von Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen
Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen können in den Betriebsräumen des Kunden durchgeführt werden. Hierfür stellt der Kunde geeignete Räume zur Verfügung. Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht gilt § 8, Absatz 2 dieser AGB.
Ist bei Vorsorgen oder Eignungsuntersuchungen eine Ergometrie erforderlich, werden diese Vorsorgen ausschließlich im Zentrum / dem Dienstsitz der APUS GmbH durchgeführt. Die APUS GmbH sichert eine Terminierung von Vorsorgen im Zentrum/im Dienstsitz innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zu.
§ 11 Fortbildung
Die APUS GmbH stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter/innen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fortbildungen wahrnehmen. Die hierfür erforderlichen Zeiten sind nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 anteilig in den vereinbarten Betreuungszeiten enthalten. Die APUS GmbH wird bei der Festlegung der Fortbildungszeiten Rücksicht auf die organisatorischen und betrieblichen Belange des Kunden nehmen.
§ 12 Weisungsrecht
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.
§ 13 Vergütungen und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die von der APUS GmbH zu erbringenden und erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten nach den von der APUS GmbH für entsprechende Leistungen üblicherweise in Rechnung gestellten Preisen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den im Vertrag genannten Preisen/Abrechnungssätzen nicht enthalten und wird – soweit diese anfällt – hinzugerechnet. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde kommt mit der Zahlung 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Aufrechnung des Kunden gegenüber Forderungen der APUS GmbH ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder sonst seitens der APUS GmbH vor einer Aufrechnungs-erklärung gegenüber dem Kunden schriftlich anerkannt wurden.
Der Kunde ist verpflichtet, auf entsprechende Aufforderung seitens der APUS GmbH jederzeit die notwendigen Auskünfte und Hilfen zur Einordnung/Feststellung seiner Umsatzsteuerpflicht für ihn erbrachte Leistungen zu geben.
Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die APUS GmbH zur Zurückbehaltung der von ihr geschuldeten Leistung bis zum Ausgleich der Forderung berechtigt.
Ändert sich der von dem statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherindex für Deutschland auf der Basis von 2010 = 100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 %, so kann jede Partei eine Anpassung der Vergütung verlangen. Maßstab dafür soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Änderung der Vergütung wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung der Vergütung ist diese Regelung entsprechend anwendbar.
§ 14 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind von den Kunden unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung – jedenfalls jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – gegenüber der APUS GmbH schriftlich geltend zu machen.
Die APUS GmbH leistet nach ihrer Wahl für Mängel zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
§ 15 Fristen und Termine
Wird eine von der APUS GmbH geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch von ihr nicht verschuldete Umstände verzögert (zum Beispiel Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten), so ist die APUS GmbH dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Die APUS GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren. Schadensersatzansprüche gegenüber der APUS GmbH sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die APUS GmbH berechtigt, den ihr entstandenen Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Soweit nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gilt ein von der APUS GmbH abgegebenes Vertragsangebot für eine Dauer von acht Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist die APUS GmbH nicht mehr an ihr Angebot gebunden.
§ 16 Dauer des Vertrages / Kündigung
Der Vertrag zwischen den Parteien beginnt zum vereinbarten Datum und gilt für die Dauer von 3 Jahren als fest abgeschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zum Ablauf des Jahres gekündigt wird. Das Kündigungsrecht steht beiden Parteien zu.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Vertragszeitraumes. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Der Vertrag kann von beiden Seiten mittels einer fristlosen Kündigung beendet werden, wenn eine Partei grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung dergestalt verletzt, dass es für die andere Partei unzumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten.
§ 17 sonstige Regelungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke bekannt werden oder sonst entstehen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine Regelung setzen, die die Parteien vernünftigerweise zuvor bereits vereinbart hätten, wäre Ihnen die Lückenhaftigkeit der Regelung zuvor bewusst gewesen.
§ 18 Erfüllungsort, Abtretungsverbot
Soweit sich aus einer individuellen Abrede nicht etwas anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Leistungen der Sitz der APUS GmbH.
Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit der APUS GmbH zustehen, ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der APUS GmbH unzulässig.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche ist der Geschäftssitz der APUS GmbH. Dies gilt insbesondere für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündung. Der APUS GmbH steht es jedoch frei, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der APUS GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils geltenden Fassung.