Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit nach G 25
Wann erforderlich / Rechtsstatus
Erforderlich, immer dann, wenn Fahrttätigkeiten Steuer- und Überwachungstätigkeiten (auch an Maschinen, z.B. Montagefahrer, Maschinen, Kran, Stapler und Flurförderzeuge) ausgeführt werden.
Geregelt durch die BetriebssicherheitsV und Unfallverhütungsvorschriften
Was wird untersucht
Feststellung der Vorgeschichte
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden
körperliche Untersuchung unter besonderer Beachtung von Herz- Kreislaufstörungen, neurologische und psychische Auffälligkeiten, schlafbezogene Atmungsstörungen und Gleichgewichtsprüfung
Laboruntersuchungen:
Urinstatus
Apparative Untersuchung:
- Sehtest, Gesichtsfeldprüfung (Perimetrie, bei jeder zweiten Untersuchung oder nach ärztlichem Ermessen)
- Ggfs. Hörtest
Untersuchungsintervalle
Erstuntersuchung:
- Vor Aufnahme der Tätigkeit
Nachuntersuchungen:
- Vor Ablauf von 36 Monaten
Vorzeitige Nachuntersuchung:
- Nach ärztlichem Ermessen
- Bei Beschäftigten, die eine Gefährdung ihrer Gesundheit bei weiterer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten
- Nach längerer Arbeitsunfähigkeit, die Anlass zu Bedenken gegen eine Ausübung der Tätigkeit geben
- Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit
- Wenn Hinweise auftreten, die Anlass zu gesundheitlichen Bedenken gegen eine weitere Ausübung der Tätigkeit geben